Ein Umzug kann immer dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn er beruflich bedingt ist. Das bedeutet, dass der Umzug zum Beispiel mit einer Versetzung in einen anderen Ort einhergehen muss oder aufgrund des Antritts einer neuen Arbeitsstelle in einem weiter entfernten Ort erforderlich wird. Ein anderer Grund für einen Umzug, den die Finanzbehörden als beruflich bedingt anerkennen, ist der Umzug in einen Ort, der näher bei der Arbeitsstelle liegt, als die bisherige Wohnung. In diesem Fall verringern sich die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und deshalb sind die Umzugskosten von der Steuer absetzbar. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verringert wird. Wenn durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung beendet wird, sind die Umzugskosten ebenfalls von der Steuer absetzbar. Beruflich bedingt ist außerdem ein Umzug in eine Dienstwohnung oder aus einer Dienstwohnung in eine private Wohnung.
Umzugskosten werden als Werbungskosten angerechnet. Das bedeutet, dass die Kosten nicht einfach von der Steuerlast abgezogen werden, sondern das zu versteuernde Einkommen um die Kosten für den Umzug verringert wird. Dadurch, dass das Einkommen sich um die Umzugskosten reduziert, fallen auch weniger Einkommens- oder Lohnsteuern darauf an.
Man kann nicht ausnahmslos alle Kosten für den Umzug von der Steuer absetzen, sondern nur die Transportkosten, die Reisekosten zur neuen Wohnung und zur Auswahl der neuen Wohnung, Maklerkosten, doppelte Mietzahlungen bei Überschneidung, Anschaffungskosten für Herde und Öfen sowie eine Umzugskostenpauschale für die übrigen anfallenden Kosten zum Beispiel für die Renovierungsarbeiten, neue Gardinen, Lampen usw. Die Höhe der abzusetzenden Umzugskosten orientiert sich nach dem Bundesumzugskostengesetz an den Umzugskosten, die Bundesbeamten bei der Versetzung an einen anderen Dienstort erstattet werden. Auch ein privat motivierter Umzug kann von der Steuer abgesetzt werden, und zwar immer dann, wenn ein Umzugsunternehmen beauftragt wurde. Die Rechnung des Umzugsunternehmers wird mit 20 Prozent als Werbungskosten anerkannt. Findet ein Umzug wegen Krankheit oder Behinderung statt, dann können die dafür angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Erfahren Sie hier wie Sie den Umzug von der Steuer absetzen und wieviel Geld Sie sparen können, wenn Sie den Umzug von der Steuer absetzen.