Bundesrichter oder Soldaten können sich ihre Aufwendungen für den Ortswechsel bei einer Versetzung an einen anderen Ort über das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ersetzen lassen. Ebenso Beamte. Doch auch der Normalbürger bleibt nicht auf seinen Kosten sitzen. Hat der Wechsel des Wohnsitzes berufliche Gründe, so übernimmt oft der Arbeitgeber einen Teil oder sogar den kompletten Betrag. Auch die Bundesagentur für Arbeit und die ARGE fördern in diesem Fall einen Umzug, wenn man die nötigen Kriterien erfüllt. Und dann kann man auch noch bei der Steuererklärung Umzugskosten absetzen. Das lohnt sich. Auch wenn keine Spedition mit dem Transport beauftragt wird, kann man dennoch seinen Eigenlohn anrechnen lassen und auch die Verpflegung der Umzugshelfer mit Getränken und Imbiss wird vom Finanzamt anerkannt.
Will man sich über die Steuerklärung Umzugskosten zurückerstatten lassen, dann sollte man auf keinen Fall vergessen, die doppelt gezahlte Miete in der Übergangszeit anzugeben. Denn diese ist ein teurer Faktor und es wäre ärgerlich, würde man auf die Anrechnung verzichten. Auch neue Öfen oder Herde sind bis zu einem gewissen Grad abzugsfähig, wenn man etwa zuvor alles mit Gas betrieben hat, dies aber in der neuen Wohnung nicht mehr möglich ist.
Man kann bei der Steuerklärung Umzugskosten pauschal absetzen oder aber fleißig alle Quittungen und überlege beifügen. Denn die Pauschale gilt nur bis zu einer bestimmten Höhe, mit Einzelbelegen hingegen kann man den vollen Betrag geltend machen. für kleinere Umzüge ist die Pauschale oft ausreichend, doch wenn viele Dinge zu transportieren sind oder die Entfernung mehr als ein paar Straßen beträgt, lohnt sich meist die Einzelaufstellung der Ausgaben. Unter dem Strich bleibt bei beiden Methoden eine ordentliche Minderung der Steuerschuld und das senkt die tatsächlichen Umzugskosten spürbar. Niemand hat Geld zu verschenken und so empfiehlt es sich, die Möglichkeiten zu nutzen, welche das Finanzamt hier bietet.