Ein Umzug ist in der Regel mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Das beginnt schon bei der Renovierung der neuen Wohnung. Farben, Tapeten, Teppiche, neue Gardinen und oft auch neue Möbel werden fällig. Schnell kommen dabei einige Tausend Euro zusammen. Nicht zuletzt der Umzug an sich kostet mehrere hundert, wenn nicht sogar weit über tausend Euro.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt an den Kosten beteiligt werden, indem von der Steuer Umzugskosten abgesetzt werden können. Das ist in erster Linie immer dann der Fall, wenn ein Umzug beruflich veranlasst wurde. Zieht zum Beispiel der Arbeitgeber in eine andere Stadt um und der Arbeitnehmer folgt, damit er eine drohende Arbeitslosigkeit abwenden kann, dann sind die Umzugskosten von der Steuer absetzbar. Viele Firmen verfügen über Filialen in mehreren deutschen Städten und es kann vorkommen, dass Arbeitnehmer in andere Filialen versetzt werden. Bedienstete von Bundes- oder Landesbehörden, der Polizei oder Bundeswehr kommen häufiger in diese Situation und werden an einen weiter entfernten Ort versetzt. In all diesen Fällen erkennt das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten an.
Aber nicht nur in diesen Fällen, sondern auch dann, wenn ein privat motivierter Umzug dazu führt, dass der Weg zum Arbeitsplatz kürzer wird, ist es möglich, dass die Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt werden. Die Verkürzung des Weges zum Arbeitsplatz muss jedoch so deutlich sein, dass dadurch täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit eingespart wird. Es können von der Steuer Umzugskosten nicht nur abgesetzt werden, die für die Beauftragung des Umzugsunternehmens angefallen sind, sondern darüber hinaus bereits Kosten für eine Zeitungsanzeige zur Wohnungssuche, angefallene Maklergebühren und Fahrtkosten, die durch Wohnungsbesichtigungen entstanden sind. Einige grundlegende Möbelstücke, die für die neue Wohnung angeschafft werden müssen, sind ebenfalls absetzbar und sogar doppelte Mietzahlungen, wenn aufgrund des kurzfristigen Arbeitsplatzwechsels die Kündigungsfrist in der alten Wohnung nicht eingehalten werden konnte. Hinzu kommen Renovierungskosten, neue Teppiche und Gardinen. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag für die Anerkennung als Werbungskosten. Dieser orientiert sich an den Umzugskosten, die ein Beamter der vergleichbaren Einkommensstufe durch das Bundesumzugskosten-Gesetz erstattet bekäme. Der Arbeitgeber kann sich darüber hinaus an den Umzugskosten mit einem steuerfreien Zuschuss über die Steuer Umzugskosten beteiligen.