Für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sowie für Auszubildende, die eine neue Ausbildungsstelle antreten, gewährt das Arbeitsamt Mobilitätshilfe, durch die solche Kosten, die infolge der täglichen Fahrt zu Arbeit anfallen, erstattet werden.
Dazu zählen Fahrtkostenbeihilfen, Reisekostenbeihilfen, Trennungsentschädigungen und unter gewissen Voraussetzungen auch Umzugskostenbeihilfen. Ein Umzug in die Nähe der neuen Arbeitsstelle wird dann für erforderlich erachtet, wenn die tägliche Fahrzeit von der bisherigen Wohnung aus 2,5 Stunden überschreitet. Um vom Arbeitsamt Mobilitätshilfe für einen Umzug zu erhalten, muss rechtzeitig vor dem Umzug ein Antrag gestellt werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Umzug vor oder unmittelbar nach dem Antritt der neuen Arbeitsstelle erfolgt. Dazu gibt das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer zwei Jahre Zeit. Wer also innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Antritt der neuen Stelle umzieht, kann die Umzugskostenbeihilfe noch erhalten. Der Höchstbetrag für die Förderung liegt bei 4 500 Euro. Dieser Betrag wird aber nicht für alle Umzugskosten bezahlt. So wird zum Beispiel der Kauf neuer Möbel nicht in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Notwendigkeit des Umzugs angesehen.
Die Kosten, die für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens anfallen, sind aber voll erstattungsfähig. Weitere Kosten, für die das Arbeitsamt Mobilitätshilfe leistet, sind solche für neue Gardinen, neue Teppichböden, für die Renovierung der neuen Wohnung oder auch für eine Hotelübernachtung im Rahmen des Umzugs.