Wer bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist und eine neue Arbeitsstelle findet, kann unter Umständen die Behörde an den Umzugskosten beteiligen, wenn der Umzug notwendig ist, um die neue Arbeitsstelle antreten zu können. Ein Umzug wird dann als notwendig angesehen, wenn die Zeit für die Hin- und Rückfahrt täglich zweieinhalb Stunden überschreitet.
In diesem Fall ist ein Umzug nicht nur aus Zeitgründen lohnenswert, sondern auch, weil die Fahrtkosten zu einer nur schwer zumutbaren finanziellen Belastung führen können. Um einen Zuschuss von der Arbeitsagentur zu den Umzugskosten zu erhalten, muss ein Antrag Umzugskostenbeihilfe gestellt werden. Die Umzugskostenbeihilfe wird bis zu einem Höchstbetrag von 4 500 Euro gewährt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die durch den Umzug bedingten Kosten in dieser Höhe anfallen. Die genauen Kosten sind im Antrag Umzugskostenbeihilfe anzugeben, aber auch, wofür sie im einzelnen angefallen sind. Neue Möbel gehören zum Beispiel nicht unbedingt zu den umzugsbedingten Kosten, sehr wohl aber neue Teppichböden, Gardinen und eventuell auch eine Waschmaschine oder ein Elektroherd. Ebenfalls zu den förderfähigen Umzugskosten gehören die Kosten, die für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens anfallen.
Umzugskostenbeihilfe wird auch gewährt, wenn die täglichen Fahrten zum Ausbildungsplatz länger als zweieinhalb Stunden dauern. Auch für einen berufsbedingten Umzug ins Ausland kann ein Antrag Umzugskostenbeihilfe bei der Arbeitsagentur gestellt werden.