Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt es immer wieder bei Schönheitsreparaturen zum Streit. Nicht immer ist es ganz eindeutig ob schönheitsreparaturen streichen und malern beinhalten oder nicht. Das Mietrecht sieht in diesem Fall vor, dass Malerarbeiten in gewissem Umfang zu den Schönheitsreparaturen gehören, die der Mieter auszuführen hat.
Er muss dabei die Kosten übernehmen, ganz gleich ob er die Arbeiten selbst durchführt oder ob er eine Malerfirma damit beauftragt. Allerdings sind diese Schönheitsreparaturen nur dann auch durchzuführen, wenn sie wirklich erforderlich sind, der Wohnraum also abgewohnt ist. Dies gilt für die gesamte Mietzeit und vor allem für den Auszug.